Rubrik Wasser / Abwasser

EU-Generalanwältin fordert konkretere Ausgestaltung der Herstellerverantwortung

Vierte Reinigungsstufe schützt Gewässer, Herstellerverantwortung sichert faire Finanzierung

11.09.2026 – Lesezeit ca. 5 Minuten 51

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) bekräftigt vor dem Hintergrund des Schlussantrags der EU-Generalanwältin Juliane Kokott zur Nichtigkeitsklage Polens gegen die Erweiterte Herstellerverantwortung die Bedeutung der vierten Reinigungsstufe für den Gewässer- und Umweltschutz. Kokott empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof, die Erweiterte Herstellerverantwortung in der aktuellen Form aufzuheben. Die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott betreffen die konkrete Ausgestaltung der Finanzierung, aber nicht die grundsätzliche Umsetzung des Verursacherprinzips über eine Erweiterte Herstellerverantwortung oder die Notwendigkeit der Spurenstoffelimination in Kläranlagen. „Die vierte Reinigungsstufe schützt unsere Gewässer wirksam vor Mikroschadstoffen. Wer diese Stoffe in Verkehr bringt, muss sich nach dem Verursacherprinzip auch an den Kosten ihrer Entfernung beteiligen“, betont DWA-Präsident Prof. Uli Paetzel. „Dieses Prinzip stellt die Generalanwältin nicht in Frage. Die Ausführungen beziehen sich auf die wissenschaftliche Herleitung der vorgesehenen Kostenverteilung zwischen einzelnen Branchen.“

Vierte Reinigungsstufe Basis für langfristig gute Gewässerqualität

Vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Generalanwältin und des noch laufenden Verfahrens betont die DWA die hohe Bedeutung der Erweiterung ausgewählter Kläranlagen um eine vierte Reinigungsstufe für den nachhaltigen und langfristigen Schutz unserer Gewässer. Konventionelle Kläranlagen mit drei Reinigungsstufen können Spurenstoffe wie Arzneimittelrückstände nicht oder nur in geringen Mengen zurückhalten oder abbauen. Über die Kläranlagenabläufe gelangen die Spurenstoffe in die Gewässer. Die sogenannte vierte Reinigungsstufe, die die EU mit der Novellierung der Kommunalabwasserrichtlinie für große Kläranlagen und ausgewählte mittelgroße Kläranlagen bis 2045 vorschreibt, können Arzneimittelrückstände und andere Spurenstoffe zu weit über 90 Prozent zurückhalten – eine deutliche Entlastung für die Gewässer.

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Die Belastung des Abwassers mit Arzneimittelrückständen nimmt seit Jahren stetig zu, Tendenz weiter steigend. Mit einer älter werdenden Bevölkerung erhöht sich der Verbrauch von Arzneimitteln und damit auch der Eintrag von Arzneimittelrückständen in den Wasserkreislauf. Verschärft wird die Problematik durch den Klimawandel. Kläranlagen leiten das behandelte Abwasser in Bäche und Flüsse. In trockenen Sommermonaten kann der Anteil des behandelten Abwassers gerade in kleineren Gewässern auf weit über 50 Prozent steigen. Selbst im Rhein beträgt der Anteil des behandelten Abwassers am Gesamtwasser in Niedrigwasserphasen über 20 Prozent. Längere Trockenperioden führen dazu, dass in vielen Gewässern weniger Wasser zur Verdünnung zur Verfügung steht, der Anteil gereinigten Abwassers im Gewässer nimmt deutlich zu, die Konzentration der Spurenstoffe steigt.

Verursacherprinzip sachgerecht anwenden

Die Erweiterter Herstellerverantwortung ist aus Sicht der DWA das geeignete Instrument, um das Verursacherprinzip bei der Finanzierung der Spurenstoffelimination umzusetzen. Die ausschließliche Finanzierung durch Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbebetriebe würde die Kosten des Gewässerschutzes von den Verursachenden auf die Allgemeinheit verlagern. Die Kosten für die vierte Reinigungsstufe können und dürfen nicht allein über Abwassergebühren finanziert werden, die Verursacher müssen in die Pflicht genommen werden – auch um Lenkungseffekte zu weniger umweltgefährdenden Stoffen voranzutreiben.

Generalanwältin empfiehlt Streichung der Herstellerverantwortung in aktueller Form

Am 10. März 2025 hatte Polen Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Gemeinschaft bezüglich der Kommunalabwasserrichtlinie KARL eingereicht (Rechtssache C-193/25). Im Kern geht es bei dem Verfahren um die Erweiterte Herstellerverantwortung, nach der die Arzneimittel- und Kosmetikindustrie mindestens 80 Prozent der Kosten der vierten Reinigungsstufe auf Kläranlagen übernehmen müssen. Die zuständige EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott empfiehlt in ihren Schlussanträgen vom 3. September 2026 Artikel 9 Absatz 1 der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) aufgrund „offensichtlicher Ermittlungs- und Beurteilungsfehler“ für nichtig zu erklären.

Wichtig: Kokott beanstandet im Schlussantrag nicht die Viertbehandlung, die Erweiterte Herstellverantwortung oder die Anwendung des Verursacherprinzips. Kokott kritisiert eine nicht ausreichend wissenschaftlich und rechtlich abgesicherte oder begründete Verursachung als Rechtfertigung für die Kostenlast von 80 Prozent für nur zwei Produktgruppen. Ihrer Ansicht nach hat der Unionsgesetzgeber nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, warum gerade Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika in die Pflicht genommen werden, nicht aber andere mögliche Quellen von Mikroschadstoffen.

Zudem zweifelt Kokott die zugrunde gelegten Daten zur toxischen Belastung an, es seien sehr niedrige PNEC-Werte verwendet worden. PNEC-Werte, Predicted No Effect Concentration, sind Umweltkonzentrationen eines Stoffes, unterhalb derer keine negativen Auswirkungen auf ein Ökosystem zu erwarten sind. Bei Verwendung anderer verfügbarer Werte würde der Anteil der Arzneimittel an der toxischen Belastung deutlich geringer ausfallen, so die Generalanwältin. Abschließend bemängelt sie eine fehlende die Ermessensausübung. Parlament, Rat und Kommission hätten weder im Gesetzgebungsverfahren noch vor Gericht klar und eindeutig gezeigt, dass sie die maßgeblichen Grunddaten sorgfältig geprüft und die wesentlichen Zweifel berücksichtigt hätten.

Der Schlussantrag ist rechtlich unverbindlich. Die endgültige Entscheidung liegt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH folgt jedoch sehr häufig der Empfehlung der Schlussanträge der Generalanwaltschaft. Das Urteil wird in den kommenden Wochen erwartet. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den erörterten Zweifeln zu äußern.

Rechtssichere Ausgestaltung weiterentwickeln

Der Europäische Gesetzgeber ist gefordert, die Erweiterte Herstellerverantwortung wissenschaftlich belastbar, transparent und rechtssicher weiterzuentwickeln. Die Schlussanträge lassen ausdrücklich Raum für eine angepasste und verursachergerechte Ausgestaltung des Instruments. Die DWA unterstützt eine regelmäßige Überprüfung der Datengrundlagen und ist grundsätzlich offen für die Prüfung weiterer relevanter Produktgruppen, sofern dies fachlich begründet erfolgt. Entscheidend ist, dass das Verursacherprinzip wirksam umgesetzt wird und die notwendigen Investitionen in den Gewässerschutz auf eine solide und faire Finanzierungsgrundlage gestellt werden. Kommunen und Zweckverbände als Abwasserbeseitigungspflichtige brauchen Rechtssicherheit und eine sichere Finanzierung, um den Schutz unserer Gewässer vor dem zunehmenden Eintrag von Spurenstoffen voranzutreiben und die Vorgaben der EU-Kommunalabwasserrichtlinie fristgerecht umzusetzen.

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